Einbürgerung (erleichtert)

Einbürgerung (erleichtert)

Als ausländische Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder Kind einer Schweizerin bzw. eines Schweizers können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der sogenannten erleichterten Einbürgerung profitieren.

Informationen dazu erhalten Sie beim Staatssekretariat für Migration (SEM), welches für das gesamte Verfahren zuständig ist.

Einbürgerung von eingetragenen Partnerinnen und Partnern
Im Gegensatz zur Heirat ermöglicht die eingetragene Partnerschaft keine erleichterte Einbürgerung für die ausländische Partnerin einer Schweizerin bzw. für den ausländischen Partner eines Schweizers. Sie müssen sich zwar ordentlich einbürgern lassen, profitieren aber von erleichterten Aufenthaltsvoraussetzungen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.pom.be.ch oder unter www.ch.ch.

Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration
Sind Sie in der Schweiz geboren? Waren Ihr Vater oder Ihre Mutter auch bereits im Besitz der Niederlassungsbewilligung und haben die Schulen in der Schweiz besucht? Wurde vielleicht sogar ein Grosselternteil in der Schweiz geboren oder war zumindest im Besitz der Niederlassungsbewilligung? Wenn ja, können Sie mit dem Staatssekretariat für Migration Kontakt aufnehmen. Dieses wird Ihnen nähere Auskünfte über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Generation geben.

Bereich Präsidiales
Einbürgerungen

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Bernstrasse 1
3532 Zäziwil

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